Die Gesetze besagen weiter ausdrücklich, dass mit dieser Aufgabe auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden kann (externer Datenschutzbeauftragter).
Zum DSB darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Als Voraussetzung für die erforderliche Fachkunde gelten datenschutzrechtliche Kenntnisse, EDV-technische Kenntnisse, betriebswirtschaftliche Kenntnisse, organisatorische und pädagogische Fähigkeiten.
Personen, die in dieser Funktion in Interessenskonflikte geraten, dürfen nicht berufen werden, beispielsweise Inhaber, Vorstand oder Geschäftsführer der verantwortlichen Stelle, Verantwortliche aus den Abteilungen IT, Personal oder Vertrieb. Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung widerrufen. Der DSB gilt dann als nicht bestellt, was mit Bußgeld geahndet werden kann.
Gemäß Art. 39 der DSGVO obliegen dem Datenschutzbeauftragten zumindest folgende Aufgaben:
Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
Bei Unternehmen, die nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, muss der Verantwortliche die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Erfüllung der Aufgaben des DSB in anderer Weise sicherstellen!
Der Einsatz eines externen Datenschutzbeauftragten bietet unter anderem folgende Vorteile:
Deutlich höhere Akzeptanz bei Mitarbeitern und Geschäftspartnern
Geringere Kosten, da Unternehmen keinen Mitarbeiter freistellen und schulen müssen
Neutrale und professionelle Beratung ohne Interessenskonflikte
Aktueller Kenntnisstand durch ständige Weiterbildung
Keine Bekanntgabe von Betriebsinterna an eigenen Mitarbeiter